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Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen
Laut Unabhängigem Finanzsenat (UFS) ist das Pendlerpauschale von jenem Ort zu berechnen, von dem überwiegend zum Arbeitsplatz gefahren wurde. Der UFS hat trotz Vorliegens einer arbeitsplatznahen Wohnung das Pendlerpauschale für die überwiegenden Fahrten zum weiter entfernten Wohnsitz anerkannt. Er hat insbesondere ausgeführt, dass eine Wohnung im Ausmaß von rund 23 m 2 allenfalls auch als bloße Schlafstelle für besondere Gegebenheiten (gelegentlich längere Tagesarbeitszeit) angesehen werden kann ().
Gegen diese Entscheidung wurde Amtsbeschwerde erhoben: Für die Finanzverwaltung ergibt sich die Maßgeblichkeit des dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Wohnsitzes für das Pendlerpauschale daraus, dass Fahrten zu einem weiter entfernten Wohnsitz nicht als beruflich veranlasst anzusehen sind. Auch eine Wohnung im Ausmaß von 23 m 2, die zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht, kann Wohnbedürfnisse befriedigen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bleibt abzuwarten.
Hannelore Ortner