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Voraussetzungen für eine KIAB-Kontrolle
Die Organe der „Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung“ (KIAB) sind gemäß § 26 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. Sie haben dabei gemäß § 26 Abs 3 AuslBG den Arbeitgeber von ihrer Anwesenheit zu verständigen. Ein Arbeitgeber, der den Kontrollorganen den Zutritt verwehrt, ist gemäß § 26 Abs 1 Z 2 lit d AuslBG mit einer Geldstrafe von € 2.500,– bis zu € 8.000,– zu bestrafen. Der VwGH hat die Voraussetzungen für die Verwirklichung dieses Verwaltungsstraftatbestands in einem aktuellen Erkenntnis präzisiert ().
Sachverhalt
Ein KIAB-Team wollte eine Beschäftigungskontrolle im Gasthof des Beschwerdeführers durchführen. Bei der Anfahrt bemerkte das Kontrollteam, dass eine weibliche Person vom Beschwerdeführer – als dieser die Fahrzeuge bemerkte – ein in Richtung des Hauseingangs weisendes Handzeichen erhielt und in den Gasthof ging. Der Einsatzleiter kündigte gegenüber dem Beschwerdeführer die Kontrolle unter Nennung seines Namens, der Behörde und des Kontrollzwecks unter Vorweisung der Dienstkokarde an. Dies quit...