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PV-Info 10, Oktober 2009, Seite 17

Befristung zu Vertretungszwecken

Mag. Andreas Gerhartl

Ist eine Arbeitskraft vorübergehend an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert (zB infolge von Krankheit oder Karenz), so benötigt der Arbeitgeber in der Regel eine Ersatzkraft. Die Gestaltung des Arbeitsvertrags der Ersatzkraft kann sich in diesem Fall aber als enorme Herausforderung erweisen, insbesondere wenn das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vermieden werden soll.

Voraussetzungen einer wirksamen Befristung

Das Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt nicht notwendigerweise voraus, dass dieses auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit eingegangen worden ist. Voraussetzung ist aber, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von vornherein objektiv festgelegt und daher der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist (zB ; , 9 ObA 123/01f). Weiters muss die Dauer zumindest annähernd feststehen, dh bestimmbar sein.

S. 18Dass der Eintritt der Befristung und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Willen einer dritten Partei abhängen (zB bei Arbeitsverhältnissen von Karenzvertretungen), schadet nicht (). In diesem Sinn liegt etwa ein befristetes Arbeitsverhältn...

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