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SWK 8, 10. März 2012, Seite 410

Bezüge des Geschäftsführers (§ 22 Z 2 EStG)

Für die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschafter-Geschäftsführer ist unerheblich, ob es sich um Tätigkeiten im Bereich der Geschäftsführung oder aber operative Tätigkeiten handelt. Der Einwand, dass es sich bei den Tätigkeiten der Geschäftsführer nicht um jene des Kernbereichs der Geschäftsführung gehandelt habe, geht daher ins Leere.

( RV/0133-K/10; VwGH-Beschwerde unter 2012/15/0025 anhängig)

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