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Nutzungsdauer bei Fruchtgenussrecht (§ 7 EStG)
Trägt die zur Fruchtnießung an einem Gebäude Berechtigte die Kosten der Generalsanierung dieses Gebäudes, so ist die Nutzungsdauer der Investitionen mit der voraussichtlichen Dauer des ihr eingeräumten Fruchtgenussrechts begrenzt.
( RV/2408-W/10)