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PV-Info 6, Juni 2009, Seite 33

Sozialwidrigkeit einer Kündigung

Mag. Andreas Gerhartl

Kündigungen werden häufig wegen Sozialwidrigkeit angefochten. In einer Entscheidung aus dem letzten Jahr hat der OGH zusammengefasst, welche Kriterien für die Beurteilung, ob eine Kündigung sozialwidrig ist, heranzuziehen sind und welcher Stellenwert den einzelnen Kriterien dabei zukommt ().

Sachverhalt und Rechtsfrage

Der Arbeitnehmer war ein definitiv gestellter Bankangestellter und wurde mit 61 Jahren von seinem Arbeitgeber in den dauernden Ruhestand versetzt (= gekündigt). Er bezog zuletzt ein Monatsgehalt von rund € 6.940,– brutto; seine Pensionsleistung (Summe aus ASVG- und Betriebspension) betrug rund € 3.680,– brutto. Wäre der Arbeitnehmer erst mit 65 Jahren in den Ruhestand getreten, hätte er voraussichtlich eine um 20,4 % höhere Pensionsleistung bezogen. Fraglich war, ob die Kündigung sozialwidrig und somit unwirksam war.

Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen

Eine Kündigung ist dann sozialwidrig, wenn durch sie wesentliche Interessen des betroffenen Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass die Kündigung eine soziale Notlage oder S. 34Existenzgefährdung bewirkt. Bei der Prüfung, ob wesentliche Interessen...

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