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Frühwarnsystem: Meldepflicht an das AMS
§ 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) verpflichtet die Arbeitgeber bei geplanten „Massenkündigungen“ zur vorherigen Meldung an das AMS („Frühwarnsystem“) sowie zum Zuwarten mit der Vornahme der Lösungen während einer Frist von 30 Tagen ab Meldung an das AMS. Eine Missachtung dieser Pflichten kann gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen.
Auflösung einer größeren Zahl von Arbeitsverhältnissen
Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine größere Zahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen aufzulösen, so muss er zuvor die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) durch schriftliche Anzeige verständigen. Im Einzelnen gelten folgende Schwellenwerte :
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 23Größe des Betriebs | Zahl der geplanten Auflösungen |
---|---|
21 – 99 Beschäftigte | mindestens 5 Arbeitnehmer |
100 – 600 Beschäftigte | mindestens 5 % der Arbeitnehmer |
mehr als 600 Beschäftigte | mindestens 30 Arbeitnehmer |
unabhängig von der Betriebsgröße | mindestens 5 Arbeitnehmer mit vollendetem 50. Lebensjahr (gilt nicht für saisonbedingte Auflösungen in Saisonbetrieben) |
Zum Beschäftigtenstand gehören auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und leitende Angestellte. Karenzierte Arbeitnehmer, Präsenzoder Zivildiener sind nur einmal zu berücksichtigen (also kei...