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Welche Entgeltbestandteile sind für die Entgeltgrenze bei einer Konkurrenzklausel zu berücksichtigen?
Der OGH hat nunmehr klargestellt, welche Entgeltbestandteile für die Wirksamkeitsvoraussetzung einer Konkurrenzklausel (Mindestentgelt 2009: € 2.278,– brutto) berücksichtigt werden können ( ).
Rechtsgrundlage
Gemäß § 36 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG) und § 2c Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ist eine Konkurrenzklausel, dh eine nachvertragliche Beschränkung im Erwerb eines Arbeitnehmers, nur dann wirksam, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat gebührende Entgelt das Siebzehnfache der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (2009: € 134,–; 2010: € 137,–) übersteigt.
Entscheidung des OGH
Nunmehr hat der OGH entschieden, dass unter dem „für den letzten Monat gebührenden Entgelt“ die Rechtsprechung zur Berechnung der Abfertigung „alt“ gemäß § 23 Abs 1 AngG heranzuziehen ist.
S. 31 Demnach sind –wie bei der Berechnung der Abfertigung „alt“ – sowohl die Sonderzahlungen als auch sämtliche sonstigen regelmäßigen Bezüge des Arbeitnehmers bei der Ermittlung der Entgeltgrenze mit einzubeziehen.
Was zählt zum Entgelt?
Zum Entgelt gemäß § 36 Abs 2 AngG und § 2c Abs 2 AVRAG zählen demnach insbesondere:
anteilige Urlaubs- und Weihnachtsremunerationen ,
Entgelt für regelmäßige Überstunden oder Überstundenpauschalen,
Leistungsp...