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Arbeitsrechtliche Folgen der „Schweinegrippe“
Durch Schließungen von Schulen oder Kindergärten kommt es zu Betreuungsproblemen für Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit ihre Kinder beaufsichtigen müssen. Im Fall einer solchen Kollision von Arbeits- und Betreuungspflichten ist zu differenzieren.
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 8. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
S. 231. Angestellte
§ 8 Abs 3 AngG ist relativ zwingendes Recht
Nach § 8 Abs 3 Angestelltengesetz (AngG) behält der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird.
Diese Bestimmung ist relativ zwingend (§ 40 AngG). Daraus ergibt sich, dass insbesondere durch einen Kollektivvertrag eine Einschränkung dieser Rechte nicht vorgenommen werden kann. Ist also in einer geschlossenen Aufzählung der Verhinderungsgründe im jeweiligen Angestellten-Kollektivvertrag die plötzliche ...