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Kein Zuschlag für Sonderzahlungen bei vorzeitig beendeter Altersteilzeit
Wird eine Altersteilzeitvereinbarung vorzeitig beendet, so gebührt für die zu ersetzenden Sonderzahlungen kein Zuschlag. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer diesen Anspruch im Rahmen einer Kündigungsentschädigung geltend macht ( ).
Sachverhalt
Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Altersteilzeit im Blockmodell . Die Einarbeitungsphase sollte von bis und die Freizeitphase von bis dauern. Am wurde der Arbeitnehmer unberechtigt entlassen . Strittig war, ob die dem Arbeitnehmer gebührende Abgeltung des aus der Altersteilzeitvereinbarung resultierenden Zeitausgleichsguthabens auch einen 50%igen Zuschlag zu den Sonderzahlungen inkludiert.
Entscheidung des OGH
Der OGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts aus formalen Gründen auf (die Berechnung war nicht nachvollziehbar, die Höhe des zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen Entgelts wurde nicht festgestellt, das Klagebegehren war nicht aufgegliedert), traf dabei aber einige grundsätzliche Klarstellungen:
So verneinte der OGH, dass § 19e Abs 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) als Grundlage für den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch eines 50%igen Zuschlags zu den Sonderzahlungen in Betracht kommt. Dies wurde damit ...