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Verspätete Entlassung einer Schwangeren nach Zustimmung des Gerichts
Nicht nur die Klage auf Zustimmung zur Entlassung einer Schwangeren ist unverzüglich einzubringen, sondern auch im Fall der (vorherigen) Zustimmung des Gerichts zur Entlassung ist diese vom Arbeitgeber ohne Verzug auszusprechen, um seiner Obliegenheit zur „Unverzüglichkeit“ nachzukommen ().
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin seit im Unternehmen als Angestellte beschäftigt. Am teilte sie der Arbeitgeberin das Bestehen einer Schwangerschaft mit. Mit der am eingebrachten Klage begehrte die Arbeitgeberin die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung der Arbeitnehmerin. Mit Urteil vom wurde der Arbeitgeberin die Zustimmung zur Entlassung der Arbeitnehmerin erteilt. Dieses Urteil wurde beiden Parteien (Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin) am zugestellt und erwuchs daher am in Rechtskraft . 1)
Am brachte die Arbeitnehmerin ihr Kind zur Welt.
Mit Schreiben vom teilte die Arbeitnehmerin der Arbeitgeberin mit, das sie mangels Ausspruchs einer Entlassung von einem aufrechten Arbeitsverhältnis ausgehe und Karenz in Anspruch nehmen werde. Mit Schreiben vom sprach daraufhin die Arbeitgeberin die „fristlose Entlassung zum “ aus. Di...