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PV-Info 8, August 2008, Seite 31

Keine Beendigungserklärung des Lehrverhältnisses per SMS

Hannelore Ortner

Nicht nur der vorzeitige Austritt, die Entlassung und die einvernehmliche Auflösung, sondern auch die Beendigung eines Lehrverhältnisses während der Probezeit bedürfen der Schriftform (§ 15 BerufsausbildungsgesetzBAG). Wird die Schriftform nicht eingehalten, so ist die Auflösungserklärung bzw die einvernehmliche Auflösung rechtsunwirksam ().

Sachverhalt

Im Anlassfall erfolgte die Beendigungserklärung während der Probezeit durch den Lehrberechtigten mittels einer „schlichten“ SMS (einer über den Mobilfunkdienst „Short Message Service“ versandten Mitteilung), dh einer Kurznachricht ohne eigenhändige Unterschrift .

Entscheidung des OGH

Der OGH urteilte, dass es sich beim Schriftformgebot nicht bloß um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Wirksamkeitsvoraussetzung handle. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeute im Allgemeinen „ Unterschriftlichkeit “. Diese umfasse wiederum in der Regel die eigenhändige Unterschrift unter den Text. Das Erfordernis der Schriftform ist nicht Selbstzweck. Es dient nicht nur dem allgemeinen Schutz des Rechtsverkehrs, sondern insbesondere auch dem Übereilungsschutz, der Klarheit und der Beweissicherung. Das Erfordernis der Schriftform soll gewähr...

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