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PV-Info 4, April 2008, Seite 26

Notstandshilfe: Wann liegt eine Lebensgemeinschaft vor?

Mag. Andreas Gerhartl

Auf den Bezug von Notstandshilfe ist auch das Einkommen des Ehepartners oder Lebensgefährten eines Arbeitslosen anzurechnen. In welchen Fällen eine Lebensgemeinschaft im Sinn des Gesetzes vorliegt, kann aber strittig sein. Im folgenden Beitrag wird eine Entscheidung des VwGH, die sich mit dieser Problemstellung befasst, vorgestellt ().

Sachverhalt

Die Höhe der Notstandshilfe einer Arbeitslosen wurde vom AMS rückwirkend reduziert und die Arbeitslose zur Rückzahlung des Differenzbetrags verpflichtet. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Arbeitslose bei der Beantragung der Notstandshilfe angegeben hätte, sie stehe in keiner Lebensgemeinschaft. Da diese Angabe jedoch nicht den Tatsachen entspreche, müsse das Einkommen des Partners auf die Notstandshilfe angerechnet werden, weshalb bloß ein geringerer Betrag zustehe. Dagegen wandte sich die Arbeitslose an den VwGH.

S. 27 Argumentation der Arbeitslosen

Die Arbeitslose brachte vor, dass sie mit ihrem Partner zwar in einer Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, nicht jedoch in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebe. So teile man sich zwar einen gemeinsamen Schlafraum und verbringe auch die Freizeit weitg...

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