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Umstellung vom Urlaubsjahr auf das Kalenderjahr
Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Arbeitsjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden (§ 2 Abs 4 Urlaubsgesetz – UrlG). Erfolgte die Umstellung durch Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern, so ist im Rumpfjahr keine Aliquotierung möglich. Im Folgenden werden diese und weitere Grundsätze im Detail dargestellt.
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien,dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Gesetzlicher Zeitraum
Das UrlG sieht als Zeitraum für die Berechnung des Urlaubsanspruchs das Arbeitsjahr vor. Ein anderer Zeitraum kann jedoch durch einen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Falls der auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendende Kollektivvertrag von der Ermächtigung des UrlG keinen Gebrauch macht, so ist eine Betriebsvereinbarung über die Umstellung der Urlaubszeiträume der Arbeitnehmer erforderlich.
Betriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbaru...