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PV-Info 6, Juni 2008, Seite 29

Keine Schadenersatzpflicht bei Verschweigen der Behinderteneigenschaft

Mag. Andreas Gerhartl

In einer Entscheidung aus jüngerer Zeit hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, inwieweit ein Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber seinen Status als begünstigter Behinderter verschweigt, schadenersatzpflichtig wird. Laut OGH ist ein Bewerber nicht dazu verhalten, dem Arbeitgeber die Behinderteneigenschaft im Aufnahmeverfahren mitzuteilen ().

Sachverhalt und Rechtsfrage

Die Arbeitnehmerin gehörte bereits am Beginn des Arbeitsverhältnisses zum Kreis der begünstigten Behinderten und wurde vom Arbeitgeber (unberechtigt) entlassen. Dem Arbeitgeber war das Vorliegen der Behinderteneigenschaft nicht bekannt . Im Verfahren machte der Arbeitgeber gegen die Forderungen wegen unberechtigter Entlassung Gegenforderungen geltend: Hätte die Arbeitnehmerin ihre Behinderteneigenschaft bekanntgegeben, hätte er Förderungen und Steuerbegünstigungen lukrieren können. Fraglich war somit, ob die Arbeitnehmerin verpflichtet gewesen wäre, dem Arbeitgeber den Umstand der Behinderung mitzuteilen.

Entscheidung des OGH

Der OGH führte aus, dass einen Arbeitnehmer jedenfalls eine Obliegenheit trifft, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er begünstigter Behinderter ist. Eine ...

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