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PV-Info 6, Juni 2008, Seite 12

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung von AMS-Arbeitsbescheinigungen

Mag. Andreas Gerhartl

Die Arbeitsbescheinigung ist eine öffentliche Urkunde, die vom Arbeitsmarktservice (AMS) benötigt wird, um die Ansprüche des Arbeitslosen berechnen zu können. Der Arbeitgeber ist daher dazu verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung vollständig und richtig auszufüllen.

Gesetzliche Grundlagen

Der notwendige Inhalt der Arbeitsbescheinigung ist durch die Arbeitsbescheinigungsverordnung (BGBl 1996/301) festgelegt. Vordrucke sind bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS erhältlich. Die Ausstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig, wenn die Arbeitsbescheinigung inhaltlich mit dem amtlichen Vordruck übereinstimmt. Die Arbeitsbescheinigung muss aber jedenfalls vom Arbeitgeber unterzeichnet werden. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Arbeitgeber die Richtigkeit seiner Angaben.

Das AMS kann auf die Arbeitsbescheinigung verzichten, wenn der Anspruch des Arbeitslosen aufgrund sonstiger Unterlagen (Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse, Dienstzeugnisse etc) beurteilt und berechnet werden kann. Dies steht jedoch im Ermessen des AMS und kann unterschiedlich gehandhabt werden. So ist es möglich, dass eine Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse einmal vollstä...

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