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Baugewerbe: Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge
Die Neuregelung (§§ 67a bis 67d ASVG nF) bewirkt eine besondere Haftung für jene Unternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben (BGBl I 2008/91 vom 2. 7. 2008).
Aufgrund des vielfältigen Einsatzes von Subunternehmen in der Baubranche und der damit verbundenen systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch „Schwindelfirmen“ soll nunmehr mithilfe einer Auftraggeberhaftung diesem Sozialbetrug ein Riegel vorgeschoben werden. Ziel der Regelung ist, Unternehmen, die Bauleistungen nicht selbst erbringen, sondern an Subunternehmen weitergeben, zu veranlassen, auf die Seriosität ihrer Auftragnehmer zu achten.
Geltungsbereich
Die Regelung gilt zudem nur für Auftraggeber, die Unternehmen sind, da grundsätzlich nur Unternehmen über eine ausreichende Professionalität verfügen und in der Lage sind, auf ihre Subunter...