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Freizeit bei Zeitablauf
Der Anspruch eines Dienstnehmers, der sein Dienstverhältnis selbst kündigt, auf Freizeit während der Kündigungsfrist wurde durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000 (ARÄG 2000), BGBl I 2000/44, abgeschafft. Ob ein Freizeitanspruch des Dienstnehmers bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung oder Zeitablauf besteht, wird in der Literatur seitdem kontrovers diskutiert. Der OGH hatte in neuerer Zeit zu entscheiden, ob der Dienstnehmer einen Anspruch auf Freizeit hat, wenn das Dienstverhältnis durch Zeitablauf beendet wird und der Kollektivvertrag einen Freizeitanspruch auch für den Fall der Dienstnehmerkündigung einräumt ().
Sachverhalt und Rechtsfrage
Der Dienstgeber schloss mehrere, jeweils für die Dauer von 26 Monaten befristete Dienstverträge ab. Bereits zu Beginn der Dienstverhältnisse war klar, dass es zu keiner Verlängerung kommen wird, sondern die Verträge durch Zeitablauf zum von vornherein vereinbarten Datum beendet werden. Der anzuwendende Kollektivvertrag sah bei Dienstgeberkündigung einen Freizeitanspruch von acht Stunden pro Woche und bei Dienstnehmerkündigung einen Freizeitanspruch von vier Stunden pro Wo...