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Kanalerrichtungsabgabe NÖ
Voraussetzung für die Vorschreibung der Kanalerrichtungsabgabe, wozu auch die Kanaleinmündungsabgabe zählt (vgl. § 1 Abs. 1 NÖ KanalG), ist nach § 9 NÖ KanalG, dass eine Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage besteht oder dass der Anschluss an die Kanalanlage bewilligt wurde. – (§ 1 Abs. 1 NÖ KanalG 1977), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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