zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 7, Juli 2008, Seite 12

Der Ausbildungsübertritt – die neue Auflösungsart des Lehrvertrags

Mag. Christa Kocher

Die Auflösungsmöglichkeiten des Lehrvertrags waren bisher sehr eingeschränkt. Neben dem Zeitablauf (= Ende des Lehrvertrags) gab es nur die Beendigung während der Probezeit, die einvernehmliche Auflösung und die Auflösung aus wichtigem Grund. Ab kommt eine neue Auflösungsart, der so genannte Ausbildungsübertritt, dazu. Ausdrücklich handelt es sich dabei um keine Kündigung, sondern um eine eigene Art der Auflösung.

Ausbildungsübertritt

Beim Ausbildungsübertritt (§ 15a Berufsausbildungsgesetz) muss man ein streng reglementiertes Verfahren einhalten, will man nicht die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung riskieren. Wie bei einer Kündigung sind Termine und Fristen genauestens einzuhalten. Der Ausbildungsübertritt ist im Fall der integrativen Berufsausbildung bei Teilqualifizierung nicht anzuwenden.

Sowohl der Lehrling als auch der Lehrberechtigte können das Lehrverhältnis – unter Einhaltung einer einmonatigen Frist – zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit (bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren auch zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzei...

Daten werden geladen...