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Der Ausbildungsübertritt – die neue Auflösungsart des Lehrvertrags
Die Auflösungsmöglichkeiten des Lehrvertrags waren bisher sehr eingeschränkt. Neben dem Zeitablauf (= Ende des Lehrvertrags) gab es nur die Beendigung während der Probezeit, die einvernehmliche Auflösung und die Auflösung aus wichtigem Grund. Ab kommt eine neue Auflösungsart, der so genannte Ausbildungsübertritt, dazu. Ausdrücklich handelt es sich dabei um keine Kündigung, sondern um eine eigene Art der Auflösung.
Ausbildungsübertritt
Beim Ausbildungsübertritt (§ 15a Berufsausbildungsgesetz) muss man ein streng reglementiertes Verfahren einhalten, will man nicht die Rechtsunwirksamkeit der Auflösung riskieren. Wie bei einer Kündigung sind Termine und Fristen genauestens einzuhalten. Der Ausbildungsübertritt ist im Fall der integrativen Berufsausbildung bei Teilqualifizierung nicht anzuwenden.
Sowohl der Lehrling als auch der Lehrberechtigte können das Lehrverhältnis – unter Einhaltung einer einmonatigen Frist – zum Ablauf des letzten Tages des 12. Monats der Lehrzeit (bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren auch zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzei...