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Arbeitslosenversicherung: Beitragssenkung für niedrige Einkommen
Mit treten zwei Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG) in Kraft, die sich auf die Beitragsabrechnung auswirken.
1. Beitragssenkung für niedrige Einkommen
Für Bezieher niedriger Einkommen wird der Versichertenanteil zur Arbeitslosenversicherung (AlV), abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage , gesenkt bzw entfällt zur Gänze (§ 2a Abs 1 AMPFG).
Absicht des Gesetzgebers
Die (teilweise) Beitragsbefreiung für Bezieher niedriger Einkommen soll der Absicherung der Konsumnachfrage und damit der Konjunkturstabilisierung dienen, da sich durch die Senkung des AlV-Beitrags die Nettolöhne für die Betroffenen erhöhen. An der Berechnung bzw dem Ausmaß des Arbeitslosengeldes ändert sich dadurch allerdings nichts.
Neuregelung im Detail
Die Höhe des Versichertenanteils zur AlV orientiert sich an folgender monatlichen Einkommensstaffelung (= monatlichen Beitragsgrundlage):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis | € 1.100,– | 0 %, | |||
über | € 1.100,– | bis | € 1.200,– | 1 %, | |
über | € 1.200,– | bis | € 1.350,– | 2 %. |
Die vorstehenden „Grenzbeträge“ werden jährlich mit der „Aufwertungszahl“ angepasst (§ 2a Abs 2 AMPFG).
Bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (BGL) von über € 1.350,– ist der „normale“ AlV-Beitragssatz für Versicherte von 3 % einzubehalten. Von dieser Neuregelung sind ua...