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Fristverlängerung für die Abgabe von Lohnzetteln der Art 23 und von Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988
Gemäß § 109b Abs. 6 EStG 1988 sind Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988 in elektronischer Form bis Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Gemäß § 84 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.
Für Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988 betreffend das Kalenderjahr 2011 bestehen keine Bedenken, wenn diese bis in elektronischer Form übermittelt werden. Hinsichtlich Lohnzetteln der Art 23 bestehen keine Bedenken, wenn diese, bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Jänner 2012, bis 31. März in elektronischer Form übermittelt werden. In beiden Fällen ist die elektronische Übermittlung über ELDA frühestens zum technisch durchführbar (BMF-Info vom , SZK-220802/0004-PM/2012).