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Sperre des Arbeitslosengeldes bei Verweigerung eines Vorstellungsgesprächs
Weigert sich ein Arbeitsloser, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, ist ihm das Arbeitslosengeld für mindestens sechs Wochen zu sperren. Muss das Arbeitsmarktservice (AMS) aber überhaupt prüfen, ob der zugewiesene Arbeitsplatz zumutbar ist, wenn der Arbeitslose sich weigert, an einem Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber teilzunehmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der VwGH in einer Entscheidung aus jüngerer Zeit (,2006/08/0097).
Sachverhalt
Das AMS vereinbarte für den Arbeitslosen im Rahmen einer Jobbörse einen Vorstellungstermin bei einem potenziellen Arbeitgeber. Der Arbeitslose lehnte es jedoch ab, dieses Vorstellungsgespräch zu führen, weil er vermutete, die angebotene Entlohnung könne nicht seinen Vorstellungen entsprechen. Daraufhin sperrte ihm das AMS das Arbeitslosengeld, ohne weitere Ermittlungen über die Zumutbarkeit des angebotenen Arbeitsplatzes durchzuführen.
Der VwGH bestätigte die Sperre des Arbeitslosengeldes mit folgender Begründung:
Begründung der Unzumutbarkeit
Der Arbeitslose hätte sich nur dann weigern dürfen, einen vom AMS für ihn vereinbarten Vorstellungstermin wahrzunehmen, wenn er Gründe für die Unzumutbarkeit des in Betra...