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Die bedingte Verfahrenshandlung: Unwirksamkeit des Erklärten?
Ein Streifzug durch die Spruchpraxis des UFS, des VwGH und des OGH
Bedingte Verfahrenshandlungen sind nicht selten. Dies bedeutet keineswegs, dass klare Vorstellungen darüber bestehen, wie mit den beigesetzten Bedingungen umzugehen ist. Zum einen wird die Ansicht vertreten, dass sie generell unzulässig sind und die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Erklärung (Verfahrenshandlung) zur Folge haben. Zum anderen wird davon ausgegangen, dass sie unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Fraglich ist dann, unter welchen.
1. Beispiele für bedingte Verfahrenshandlungen
Die bedingte Verfahrenshandlung dürfte am häufigsten in Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren anzutreffen sein. Es wird auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter der Bedingung verzichtet, dass der Berufung Folge gegeben wird. Es wird der Antrag gestellt, dass der gesamte Berufungssenat über die Berufung entscheidet, falls der Berufung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Für den Fall, dass der Berufung gegen den nach einer Außenprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheid nicht entsprochen wird, wird auch gegen den (vorgelagerten) Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens Berufung erhoben.