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Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung von Kündigungsfristen und -terminen
Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zu jedem 15. oder Monatsletzten für den Arbeitgeber und einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Monatsletzten für den Arbeitnehmer ist zulässig ().
Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei Kündigungsbestimmungen
Bei der Gestaltung von Kündigungsklauseln ist nach ständiger Judikatur des OGH zu beachten, dass dadurch die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker eingeschränkt werden darf als die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers . Was dies im konkreten Fall bedeutet und wo die Grenzen der Zulässigkeit liegen, ist jeweils im Einzelfall aufgrund der anzuwendenden gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Regelungen zu prüfen. Unzulässig sind nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH (, 8 ObA 174/00x) vertragliche Regelungen, in welchen zwar für beide Vertragsparteien gleich lange Kündigungsfristen vereinbart wurden, der Arbeitnehmer jedoch nur zu jedem Monatsletzten, der Arbeitgeber hingegen zu jedem 15. oder Monatsletzten kündigen konnte. Denn dies führt dazu, dass dem Arbeitgeber doppelt so viele Kündigungstermine pro Jahr zur Verfügung stehen wie dem Arbeitnehmer. Folglich...