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Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte – Leseranfrage
Anfrage
„In PV-Info 6/2007 wurde angeführt, dass – wenn vor dem bereits eine längere regelmäßige Übung mit einem höheren als dem vereinbarten Arbeitszeitausmaß bestand – dieses als vereinbart gilt. Wir haben dies unseren Klienten mitgeteilt, und diese haben, da viele Dienstnehmer bereits wesentlich mehr als die vereinbarte Zeit gearbeitet haben, natürlich keine Anstrengungen unternommen, schriftliche Änderungen der Arbeitsverträge zu veranlassen. Nunmehr stellt sich heraus, dass diese Aussage auf keinen gesetzlichen Bestimmungen beruht ...“
Antwort
Der Autor (Dr. Thomas Rauch ) hat uns dazu folgende Stellungnahme übermittelt:
In PV-Info 6/2007 habe ich auf eine Entscheidung des OLG Wien (OLG Wien 8 Ra 165/04z = ARD 5589/5/2005) verwiesen. In dieser Entscheidung wird Folgendes ausgeführt:
„Auch arbeitsvertragliche Vereinbarungen können grundsätzlich schlüssig getroffen bzw abgeändert werden. Dadurch, dass die im Mai 1998 eingestellte Arbeitnehmerin zunächst unterschiedliche wöchentliche Arbeitsleistungen erbracht hat, ab März 1999 bis August 2003 jedoch regelmäßig 32,5 Stunden in der Woche gearbeitet hat, ist eine schlüssige Änderung der Arbeitszeit iSd § 863 ABGB eingetreten. Der Arbeitg...