Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Überblick zur Elternteilzeit und zur bisherigen Rechtsprechung
Seit besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit bis zum siebenten Geburtstag des Kindes bzw bis zum späteren Schuleintritt in Betrieben über 20 Arbeitnehmern bei einer mindestens dreijährigen Betriebszugehörigkeit (inklusive Karenz: § 15 h Mutterschutzgesetz [MSchG], § 8 Väter-Karenzgesetz [VKG]). Die Elternteilzeit ist mit einem Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes verbunden. Bei Inanspruchnahme bis zum siebenten Geburtstag des Kindes ist ab der fünften Woche nach dem vierten Geburtstag des Kindes nur mehr ein Motivkündigungsschutz vorgesehen (§ 15m MSchG, § 8f VKG). Die Elternteilzeit kann auch in einer bloßen Änderung der Lage der Arbeitszeit bestehen (§ 15p MSchG, § 8h VKG).
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Dr. Thomas Rauch ist Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahrenund Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
Vereinbarte Elternteilzeit
Fehlt der Rechtsanspruch auf Elternteilzeit (Betriebe bis 20 Arbeitnehmer bzw Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers unter drei Jahren)...