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Vom richtigen Zeitpunkt – Kündigungsschutz bei begünstigten Behinderten
Bei besonders kündigungsgeschützten Dienstnehmern darf eine Kündigung erst nach Zustimmung des Gerichts oder – im Fall eines begünstigten Behinderten – nach Zustimmung des Behindertenausschusses ausgesprochen werden. Fraglich ist in solchen Fällen immer wieder, wann genau dieser besondere Kündigungsschutz begonnen hat und ob nicht doch die bereits ausgesprochene Kündigung rechtswirksam wurde. Mit solch einem Fall hatte sich der OGH vor kurzem auseinanderzusetzen ().
Sachverhalt
Mit Schreiben vom kündigte der Dienstgeber das Dienstverhältnis. Das Kündigungsschreiben ging dem Dienstnehmer am zu. Ebenfalls am stellte der Dienstnehmer beim Bundessozialamt den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Vom Erstgericht konnte nicht festgestellt werden, ob der Dienstnehmer am vor oder nach Stellung des Antrags beim Bundessozialamt das Kündigungsschreiben S. 34erhielt. Das Erstgericht kam – im Unterschied zum OGH – zu dem Ergebnis, dass es gemäß § 8 Abs 2 BEinstG auf den Ausspruch der Kündigung ankomme; zu diesem Zeitpunkt () lag die Behinderteneigenschaft aber ...