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Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose im Ausland aufhält und nicht internationale Verträge die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes vorsehen. Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen jedoch nach Anhörung des Regionalbeirats bis zu einer Dauer von drei Monaten nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen.
Grundsätzliches
Berücksichtigungswürdige Umstände sind solche, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen, sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder sich nachweislich einer Ausbildung zu unterziehen. Beruht der Auslandsaufenthalt auf zwingenden familiären Gründen , so ist dies ebenfalls ein berücksichtigungswürdiger Umstand.
Eine Nachsicht auf Ruhen des Arbeitslosengeldes ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend vorzunehmen, darf aber während der gesamten Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht länger erteilt werden als für insgesamt drei Monate . Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten darf die Summe der Nachsichtgewährungen daher die Dauer von dr...