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Beschäftigung als Schlüsselkraft
Die Zulassung von ausländischen Arbeitskräften zum österreichischen Arbeitsmarkt unterliegt strengen Reglementierungen. Eine für die Praxis wichtige Bestimmung ist dabei die Zulassung als Schlüsselkraft.
Für wen gilt das Verfahren?
Das Verfahren gilt für alle (Nicht-EU- bzw Nicht-EWR-) Ausländer, die über keine Niederlassungsbewilligung verfügen, diese für die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich aber benötigen. Auf Staatsangehörige der Staaten, die der EU am beigetreten sind (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn und Zypern), ist das Schlüsselkraftverfahren nicht anzuwenden, da diesen die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit zukommt. Diese Personen benötigen für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich stattdessen eine Beschäftigungsbewilligung (ausgenommen die EU-Bürger aus Malta und Zypern).
Die Zulassung als Schlüsselkraft ist an das Vorliegen mehrerer Kriterien gebunden:
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Ausländer muss über eine besondere , am inländischen Arbeitsmark...