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Abrechnung von Jahresprämien nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Die Gewährung von Jahresprämien hängt oftmals vom Jahresergebnis des Arbeitgebers ab. Daher kann es bei Auflösung von Dienstverhältnissen zu nachträglichen Prämienauszahlungen zu einem Zeitpunkt kommen, zu welchem das Dienstverhältnis bereits beendet ist. Der folgende Beitrag erläutert die abgabenrechtlichen Konsequenzen.
Sozialversicherung
Grundsätzlich richtet sich die Beitragspflicht nach dem Anspruchsprinzip , dh es besteht Beitragspflicht in jenem Zeitraum, in welchem die Leistung erbracht wird (§ 49 Abs 1 ASVG). Jahresprämien sind Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG, da sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten Zeiträumen, die größer als der Beitragszeitraum sind, gewährt werden und zumindest mit einer Wiederkehr gerechnet werden kann.
Die Beitragspflicht von Sonderzahlungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit (= Zeitpunkt des Anspruchs). Daher erfolgt die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen für im Folgejahr (zB nach Feststellung des Jahresabschlusses) abgerechnete Jahresprämien bei aufrechtem Dienstverhältnis im Monat der Auszahlung .
Ausscheiden des Dienstnehmers
Diese Vorgehensweise ändert sich jedoch bei Ausscheiden des Dienstnehmers .
Nach Beendigung des Dienstverhältn...