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Altersteilzeitgeld: 15 AlV-Jahre binnen 25 Jahren – Fristerstreckung bei Kinderbetreuung
Der VwGH hat entschieden, dass der Rahmenfristerstreckungstatbestand des § 39a Abs 3 zweiter Satz AlVG (arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten zur Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres) auch Zeiten inkludiert, in denen der Anspruchswerber arbeitslosenversicherungsfrei erwerbstätig gewesen ist. Diese Entscheidung erging zwar zum Anspruch auf Übergangsgeld, hat aber auch Auswirkungen auf die Geltendmachung von Altersteilzeitgeld ().
Rahmenfrist nach AlVG
Für den Bezug von Leistungen nach dem AlVG ist die Erfüllung der Anwartschaft (Vorliegen von genügend Versicherungszeiten) innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor dem Anfall der betreffenden Leistung (so genannte Rahmenfrist) erforderlich. Verschiedene Tatbestände erstrecken diese Rahmenfrist (wie neutrale Zeiten in der Pensionsversicherung). Zu diesen Rahmenfristerstreckungstatbeständen zählen für den Bezug von Übergangsgeld (eine Art „erhöhtes" Arbeitslosengeld für Personen, deren Pensionsantrittserwartung durch die letzten Reformen frustriert wurde und die sich daher - weil sie nicht wie geplant in Pension gehen können - arbeitslos melden) unter anderem auch arbeitslosenversicherungsfreie ...