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Gewerbeberechtigung schützt nicht vor „echtem“ Dienstverhältnis
Liegen die typischen Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, ist eine Versicherungspflicht als „echter“ Dienstnehmer nach dem ASVG gegenüber der Versicherungspflicht nach dem GSVG aufgrund einer Gewerbeberechtigung vorrangig (vgl dazu NÖDIS 1/2007).
In vielen Branchen herrscht harter Wettbewerb. Nicht zuletzt im Güterbeförderungsgewerbe. Eine Transportfirma versuchte daher, ihre Kosten zu senken, indem sie ihre Fahrer nicht als Dienstnehmer beschäftigte, sondern als selbstständige Kleinunternehmer.
Abschluss von „Dienstleistungsverträgen“
Das Unternehmen schloss mit seinen Mitarbeitern „Dienstleistungsverträge“ ab, in denen sich die Lkw-Fahrer verpflichteten, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig lösten die Lenker eine Gewerbeberechtigung, lautend auf „Zurverfügungstellen der eigenen Arbeitskraft zur Lenkung von Kraftfahrzeugen“. Durch diese Konstruktion sollte die selbstständige Ausübung der Tätigkeit sichergestellt werden.
Ansicht der GKK
Die Erhebungen der Gebietskrankenkasse zeigten aber, dass eine tatsächliche „Selbstständigkeit“ nicht vorlag und zwar aus folgenden Gründen:
Die Transportfirma stellte den Lenkern alle notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung: vom...