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SWK 6, 15. Februar 2012, Seite 352

Verfahren: Ordnungsstrafe

Die Aussage, sie habe die Referentin der belangten Behörde, als „eine uneinsichtige Lügnerin und Verfechterin von kriminellen nationalsozialistischem und fundamentalistischem Gedankengut der Sippenhaftung kennen gelernt“, stellt eine beleidigende Schreibweise dar. – (§ 34 Abs. 2 AVG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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