Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Ordnungsstrafe
Die Aussage, sie habe die Referentin der belangten Behörde, als „eine uneinsichtige Lügnerin und Verfechterin von kriminellen nationalsozialistischem und fundamentalistischem Gedankengut der Sippenhaftung kennen gelernt“, stellt eine beleidigende Schreibweise dar. – (§ 34 Abs. 2 AVG), (Abweisung)
( )