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PV-Info 12, Dezember 2007, Seite 18

Urlaub: Verjährung – Übertragung – Unterbrechung – Verzicht

Mag. Judith Morgenstern

Der folgende Beitrag widmet sich praktisch bedeutsamen Fragen zum Urlaubsanspruch: Die Rechtsfolgen der Verjährung, der Übertragung, der Unterbrechung und der Hemmung der Verjährung sowie des Verjährungsverzichts werden im Überblick dargestellt.

Verjährung

Gemäß § 4 Abs 5 Urlaubsgesetz (UrlG) verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Die Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz (VKG) oder gemäß dem Mutterschutzgesetz (MSchG) um jenen Zeitraum, um den die Karenz zehn Monate übersteigt.

Beispiel 1

Urlaubsjahr: bis . Wann tritt Verjährung des im betreffenden Urlaubsjahr entstandenen Urlaubsanspruchs ein?

Lösung:

Der Urlaubsanspruch, der im Urlaubsjahr vom bis zum entsteht, verjährt nach Ablauf des .

Übertragung des Urlaubsanspruchs

Wird der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht (zur Gänze) während des jeweiligen laufenden Urlaubsjahres verbraucht, so wird dieser automatisch – dh ohne dass es einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder einer Geltendmachung durch den Arbeitnehmer bedarf – auf das folgende oder nächstfolgende Urlaubsjahr übertragen. Diese automatische Übertragung ...

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