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Abgabenrechtliche Behandlung von Lehrenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen
Nach Aufhebung des § 25 Abs 1 Z 5, 2. Satz EStG durch den VfGH ist seit die Ausnahme von der generellen „Lohnsteuerfiktion“ für Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen weggefallen. Im Folgenden sollen einerseits die hierzu ergangene Klarstellung des BMF und andererseits die praktischen Auswirkungen auf die Abwicklung in der Lohnverrechnung dargestellt werden.
Gastbeitrag von Mag. Eva Trimmel, Lohnexpertin bei Hübner & Hübner.
Was bisher geschah
In § 25 Abs 1 Z 5 EStG wurde gesetzlich verankert, dass „ …Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben … “ , der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Dh es wird fingiert, dass bei dieser Berufsgruppe unselbständige Tätigkeit vorliegt, unabhängig davon, ob eine solche nach den allgemeingültigen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und des Steuerrechts (somit Einkünfte gemäß § 25 Abs 1 Z 1 EStG) vorliegt. Lediglich ein regelmäßiges Tätigwerden wird gefordert. Dieses liegt bereits bei einer Lehrverpflichtung von durchschnittlich 1 Stunde pro Woche im Semester vor.
Von dieser generellen Fiktion waren jedoch die Lehrenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen ausgenommen, weshalb (nebenberuflich) Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen großteils als freie Dienstnehmer behandelt werden konnten.