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PV-Info 7, Juli 2007, Seite 17

Kollektivvertrag und Arbeitskräfteüberlassung

Dr. Thomas Rauch

Betreibt ein Unternehmen die Arbeitskräfteüberlassung (Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden, nach § 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz [AÜG]), so sind zur Feststellung der Mindestentgelte einige Unterscheidungen zu treffen (wobei zunächst davon ausgegangen wird, dass der Unternehmensgegenstand nur die Arbeitskräfteüberlassung umfasst oder die Arbeitskräfteüberlassung die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat oder in einem Haupt- bzw. Nebenbetrieb oder in einer organisatorischen und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung iSd § 9 Abs 3 Arbeitsverfassungsgesetz [ArbVG] durchgeführt wird).

Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Angestellte

Betriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (§ 94 Z 72 GewO 1994) erwerben, werden in der Wirtschaftskammerorganisation dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes zugeordnet. Diese Fachgruppe hat zuletzt für die Zeit ab mit der Gewerkschaft der Privatangestellten den Rahmenkollekt...

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