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PV-Info 7, Juli 2007, Seite 6

Neue Au-pair-Regelung ab 1. 7. 2007

Mag. Christa Kocher

Au-pairs, die in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit beschäftigt werden (was aufgrund der üblichen Au-pair-Verträge die Regel ist) sind laut einem Erkenntnis des VwGH Dienstnehmer. Um das Au-pair-System nicht gänzlich dem Untergang zu weihen, sollen durch Anpassung der Arbeitszeit (bisher waren 25 Stunden/Woche möglich) und der Beitragsfreiheit bestimmter Entgeltbestandteile geringfügige Beschäftigungsverhältnisse begründet werden. Dadurch soll die Handhabung von Au-pair-Verträgen vereinfacht werden und die Kostenerhöhung gering ausfallen. Trotzdem werden Gastfamilien ab zu Dienstgebern mit allen damit verbundenen Verpflichtungen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (SRÄG 2007, BGBl 31/2007). Der nachfolgende Artikel soll einen kurzen Überblick über die neue Au-pair-Regelung bieten.

Definition laut ASVG

Au-pair-Kräfte sind Personen, die

  • mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt und keine österreichischen Staatsbürger sind,

  • sich zur Vervollkommnung der Kenntnisse der deutschen Sprache und zum Kennenlernen der österreichischen Kultur in Österreich aufhalten,

  • eine dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HausgG) unterliegende und höchstens zwölf Monate dauernde Beschäftigung bei einer Gastfamilie ausüben,

Die Au-pair-Kraft unterliegt dem HausgG und den je nach Bundesland unterschiedlichen Mindestlohntarifen.

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