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An-/Abmeldung fallweise beschäftigter Personen ab 1. 1. 2008
Die An- und Abmeldungen fallweise beschäftigter Personen werfen in Verbindung mit der kommenden Anmeldung „neu“ in der Praxis einige Fragen auf. Der Beitrag soll daher die ab gültigen Vorschriften für diese Gruppe von Dienstnehmern näher erläutern.
Derzeitige Rechtslage
Unter fallweise beschäftigten Personen iSd ASVG sind Dienstnehmer zu verstehen, die
in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.
Um den administrativen Aufwand bezüglich der häufigen Ein- und Austritte möglichst gering zu halten, gibt es dafür eine Meldevereinfachung in Form einer kombinierten „An- und Abmeldung “.
Die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonats liegenden Beschäftigungstage beginnt spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonats und beträgt grundsätzlich sieben Tage .
Regelung ab
Die ab gültige verpflichtende Anmeldung zur Sozialversicherung vor Dienstantritt (siehe PV-Info 8/2007, Seiten 6 ff) hat auch für fallweise ...