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Kein neuer Urlaubsanspruch während vereinbarter Karenz
Während einer vereinbarten Karenz (= unbezahlter Urlaub) entsteht kein Urlaubsanspruch, sofern die Karenzvereinbarung nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolgte. In diesem Fall darf daher die Zeit der vereinbarten Karenz bei der Berechnung des Urlaubs ausgeklammert werden. ()
Sachverhalt
Eine bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Elternkarenz nach dem MSchG befindliche
Arbeitnehmerin vereinbarte mit ihrem Arbeitgeber, nach Ablauf der gesetzlichen
Elternkarenz für weitere 6 Monate in Karenz zu verbleiben. Diese Vereinbarung wurde als
Ausweg gewählt, da der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ablaufs der Elternkarenz über keinen
freien Arbeitsplatz verfügte und er die Arbeitnehmerin sonst gekündigt
hätte.
In der Folge kam es noch während der vereinbarten Karenz zur
Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Die Arbeitnehmerin begehrte eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum der vereinbarten Karenz. Der Arbeitgeber verweigerte die Urlaubsersatzleistung mit der Begründung, dass während der vereinbarten Karenz mangels Entgeltanspruchs kein ...