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Kein DZ bei Pflichtversicherung im Ausland
Laut einer aktuellen Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich fällt bei ins Ausland entsendeten Dienstnehmern, die nicht der österreichischen Sozialversicherung und damit nicht dem Dienstgeberbeitrag (DB) unterliegen, auch kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) an.
Wer ist grundsätzlich DZ-pflichtig?
Zur Entrichtung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag sind jene Dienstgeber verpflichtet, die Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind. Der DZ ist nämlich eine weitere Kammerumlage (Kammerumlage 2) des Dienstgebers an seine gesetzliche Interessenvertretung.
Entfällt mit dem Wegfall des DB auch der DZ?
Unterliegt ein (zB ins Ausland entsendeter) Dienstnehmer nicht der österreichischen Sozialversicherung, ist nach Ansicht des BMSG die DBPflicht zu verneinen 1 ).
1) BMSG 27. 1. 2003, Z 51 0802/8-V/1/03. Diese Ansicht wird damit begründet, dass eine Person, die nicht den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt, auch keinen Anspruch auf Familienleistungen nach dem FLAG (zB Familienbeihilfe) hat.
Laut einer aktuellen Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich 2 ) fällt
bei ins Ausland entsendeten Dienstnehmern,
die nicht der österreichischen S...