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Neues Textfeld auf GKK-Meldungen ab 2007
Die An-, Ab- und Änderungsmeldungen beinhalten ab ein zusätzliches Feld mit dem Text „Der Dienstnehmer ist Angehöriger nach § 31 Abs 2 Tabakmonopolgesetz“. Entgegen bösartigen Gerüchten handelt es sich hier nicht um die Angabe, ob der Dienstnehmer Raucher ist.
Was bedeutet das neue Textfeld auf den GKK-Meldeformularen ab 2007
Die GKK-Meldeformulare für An-, Ab- und Änderungsmeldungen weisen ab ein zusätzliches Feld mit folgendem Text auf: „Der Dienstnehmer ist Angehöriger nach § 31 Abs 2 Tabakmonopolgesetz“.
Dieses Textfeld hat nichts damit zu tun, ob der Dienstnehmer Raucher ist oder nicht. Vielmehr ist das Textfeld nur von Inhabern eines Tabakfachgeschäftes auszufüllen, sofern der Dienstnehmer eine bestimmte Angehörigeneigenschaft aufweist. Es handelt sich dabei um den Kreis jener Angehörigen, auf welche die Tabaktrafik – wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind – übergehen kann. Darunter fallen gemäß § 31 Abs 2 Tabakmonopolgesetz der Ehegatte, mit dem die Haushaltsgemeinschaft S. 17besteht oder bis zum Tode des Tabaktrafikanten bestanden hat, Kinder und Enkelkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Wahlkinder. Die Gebietskrankenkassen leiten die Information an die Tabakmonopolverwaltung weiter. Diese benötigen diese Information für die Übergabe von Tabakfach...