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Zuständigkeit für DB bei ausländischen Dienstgebern
Beschäftigt ein ausländischer Dienstgeber in Österreich Dienstnehmer, kann es auch dann zur DB-Pflicht kommen, wenn der Dienstgeber keine inländische Betriebsstätte hat. In diesem Fall obliegt die Erhebung des DB in der Regel jenem Finanzamt, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.
BAO-Zweifelsfragenprotokoll
In einem Protokoll über Zweifelsfragen zur Bundesabgabenordnung (BAO) beschäftigt sich das BMF ua mit der Frage, welches Finanzamt hinsichtlich DB für die Erfassung ausländischer Dienstgeber ohne Betriebsstätte in Österreich zuständig ist.
Sofern die allgemeinen Vorschriften zur Finanzamtszuständigkeit (§ 57 Abs 3 BAO) infolge des Nichtvorliegens einer inländischen Betriebsstätte nicht zutreffen, gelten folgende Grundsätze:
Der Dienstgeberbeitrag (DB) ist bei Dienstgebern, die in Österreich keine (lohnsteuerliche) Betriebsstätte haben, an jenes Finanzamt zu leisten, in dessen Bereich der Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist (Subsidiärzuständigkeit gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz FLAG).
Beschäftigt der ausländische Dienstgeber mehrere Dienstnehmer im Inland, so ist auch nur ein Finanzamt für die Erhebung des DB zuständig. Das wird, sofern die Subsidiärzuständigkeit im Sin...