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Keine kommunalsteuerliche Betriebsstätte ohne Verfügungsmacht des Dienstgebers
Nützt ein selbständig Erwerbstätiger seine Geschäftsräume auch für die daneben ausgeübte Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eines anderen Unternehmens, wird nur dann eine Betriebsstätte dieses Unternehmens begründet, wenn es eine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht über die Büroräume (zB durch Beteiligung an der Miete) hat.
Sachverhalt
Eine GmbH betrieb ein Hotel in Reith. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer besaß in Innsbruck ein Ingenieursbüro. Seine Büroräumlichkeiten in Innsbruck verwendete er auch für die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer des Hotels (zB Entgegennahme persönlich zugestellter Briefe sowie Erledigung dringender Telefonate).
Die Stadt Innsbruck beanspruchte (anteilige) Kommunalsteuer für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers mit dem Argument, dass die Büroräumlichkeiten in Innsbruck als weitere Betriebsstätte des Hotelunternehmens (GmbH) anzusehen seien.
Das Hotelunternehmen (GmbH) bestritt das Vorliegen einer Betriebsstätte in Innsbruck mit dem Hinweis darauf, dass die vom Gesellschafter-Geschäftsführer benützten Büroräume nur in geringem Ausmaß für Zwecke des Hotels verwendet würden und dass die G...