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PV-Info 3, März 2006, Seite 19

Keine Vertragsänderung durch abweichenden Dienstzettel

PV-Info Redaktion

Die Unterschrift des Arbeitnehmers auf dem Dienstzettel wird von der Rechtsprechung idR nur als Bestätigung über den Empfang des Dienstzettels, nicht aber als Zustimmung zum Dienstzettelinhalt gedeutet. Die daraus resultierenden Gefahren für den Arbeitgeber sollen daher näher dargestellt werden.

Wo ist die Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels geregelt?

Rechtsgrundlage der Ausstellungsverpflichtung eines Dienstzettels ist § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) .1) Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (Lehrling) unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (Lehrverhältnisses) eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Lehrvertrag) in Form eines Dienstzettels auszuhändigen.

Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht allerdings insbesondere dann, wenn die Dauer des (befristeten) Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder wenn unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle vorgeschriebenen Dienstzetteldaten enthält.

Warum gib...

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