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Kündigung eines Behinderten wegen beharrlicher Pflichtenverweigerung
Es ist nicht Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes, begünstigten Personen dann einen besonderen Schutz zu verleihen, wenn sie sich gar nicht oder nur störend in den Betrieb eingliedern. Das mehrfache Zuspätkommen des Dienstnehmers zum Dienst sowie seine Weigerung, „die Ablage“ zu machen, sind ein tauglicher Grund für die Kündigung, wenn diese Arbeit weder seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit noch einer dienstvertraglichen Vereinbarung widerspricht. ()
Sachverhalt
Ein im Immobiliengeschäft tätiger Dienstgeber beschäftigte eine zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinStG gehörende Dienstnehmerin.
Nach ca 1 1/2-jähriger Dienstzeit beantragte der Dienstgeber beim zuständigen Behindertenausschuss die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung der Dienstnehmerin.
Als Begründung führte er die häufigen Krankenstände, das Zuspätkommen der Dienstnehmerin, die mangelnde Bereitschaft zur auftragsgemäßen Erledigung der übertragenen Arbeiten sowie den negativen Einfluss auf die Arbeitsmoral der anderen Mitarbeiter an.
Mit Bescheid des Behindertenausschusses wurde die Zustimmung zur Kündigung der Dienstnehmerin versagt.
Gegen diese Entscheidung erhob der Dienstgeber Berufung.
Die beim Sozialministerium eingerichtete Berufungskommission gab der Berufung statt und erteilte die Zustimmung zur Kündigung.