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Abschaffung der Vollversicherung für Ferialpraktikanten
Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 erfolgt eine rückwirkende Aufhebung der Vollversicherung für „echte“ Ferialpraktikanten ab . „Echte“ Ferialpraktikanten sind nur mehr unfallversichert. Für diese Unfallversicherung besteht allerdings keine Beitragspflicht.
Was galt bisher?
Nach der bisherigen Rechtslage waren „echte“ Ferialpraktikanten gemäß § 4 Abs 1 Z 11 ASVG vollversichert, dh es bestand Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (nicht aber in der Arbeitslosenversicherung).
Aufhebung der Vollversicherung per
Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 1) Rechtsgrundlage für die Vollversicherung „echter“ Ferialpraktikanten (§ 4 Abs 1 Z 11 ASVG) wird rückwirkend mit Wirkung ab aufgehoben.
Diese Aufhebung soll die Erlangung von Praktikumsplätzen erleichtern. Bislang wurde die Offerierung von Praktikumsplätzen nämlich ua dadurch erschwert, dass auch für Praktikanten ohne Entgelt Beiträge zu entrichten waren (auf Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage).
1) Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 wurde vom Parlament bereits fix beschlossen. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt wird in Kürze erfolgen.
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