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Generelle Pflicht zur „Aviso“-Anmeldung erst ab 2007
Die Details zur geplanten Einführung der „Aviso-Anmeldung“ (GKK-Anmeldung spätestens bei Arbeitsantritt) wurden kürzlich wieder abgeändert: Die Pflicht zur „Aviso“-Anmeldung wird frühestens ab österreichweit gelten. Bis dahin gilt weiterhin die 7-tägige Anmeldefrist. Nur im Burgenland wird die „Aviso“-Anmeldung versuchsweise schon ab eingeführt. Der folgende Artikel bietet eine Übersicht über den aktuellen Stand zur "Aviso"-Anmeldung.
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005
Das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 1) sieht
die künftige Verpflichtung vor, die Anmeldung zur Sozialversicherung bereits vor
Arbeitsantritt, spätestens aber unmittelbar bei Arbeitsantritt zu erstatten.
Die Anmeldung kann in zwei Schritten erfolgen, und zwar
spätestens bei Arbeitsantritt: Dienstgeberkontonummer, Namen und Versicherungsnummern bzw Geburtsdaten der beschäftigten Personen, Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme ( Mindestangaben-Anmeldung = „Aviso“-Anmeldung ) und
innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben ( vollständige A...