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Kein Schadenersatzanspruch wegen Unproduktivität des Arbeitnehmers
Die „Unproduktivität“ eines Arbeitnehmers, der während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken im Internet surft und E-Mails schreibt, ist für sich alleine noch kein Grund für einen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers. Für einen konkreten Schaden (zB vom Arbeitnehmer verschuldeter Gewinnentgang oder Virenbefall etc) ist der Arbeitgeber beweispflichtig. ()
Sachverhalt
Zwischen dem Arbeitgeber (im konkreten Fall ein Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) und einem mit leitenden Tätigkeiten beschäftigten Angestellten kam es zu einigen Meinungsverschiedenheiten, welche letztlich zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses führten.
Der Arbeitgeber setzte den offenen Bezugsansprüchen des Angestellten eine Forderung auf Schadenersatz für unterlassene Arbeitsleistung entgegen. Er berief sich darauf, dass der Angestellte während der Arbeitszeit sehr unproduktiv gewesen sei und immer wieder im Internet gesurft, E-Mails geschrieben und CDs gebrannt habe. Dem Unternehmen seien dadurch Umsätze und Gewinne in erheblicher Höhe entgangen.
Entscheidung
Die „Unproduktivität“ eines Arbeitnehmers, der während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken im ...