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Einbeziehung von Prämien in das Überstundenentgelt
Bezahlt der Dienstgeber eine laufende Prämie gesondert pro geleistete Arbeitsstunde (sowohl für Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit als auch für Überstundenarbeit), ist diese Prämie nicht nochmals in den Überstundengrundlohn einzurechnen, sehr wohl aber in den Überstundenzuschlag. ()
Sachverhalt
Ein im Handel tätiger Dienstgeber bezahlte an seine Kraftfahrer und Lagerarbeiter freiwillige leistungsbezogene Fahrerprämien und Kommissionierprämien.
Im Zuge einer Beitragsprüfung beanstandete die GKK, dass die Prämien bei der Berechnung der Überstundenvergütungen nicht berücksichtigt worden seien und verpflichtete den Dienstgeber bescheidmäßig zur Nachentrichtung von SV-Beiträgen.
Der Dienstgeber erhob gegen die Beitragsvorschreibung der GKK Einspruch mit der Begründung, dass er die Prämien ohnehin auch für die Überstunden gewährt und SV-pflichtig abgerechnet habe. Es sei je Arbeitsstunde (egal ob Normalarbeits- oder Überstunde) die betreffende Prämie bezahlt worden. Das Überstundenentgelt sei daher nur vom fixen Monatslohn (ohne Prämie) berechnet worden. Dadurch sei vermieden worden, dass die Prämien für die Überstunden doppelt bezahlt werden und dass eine...